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   VG Hamburg, 29.03.2023 - 21 K 4032/22   

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VG Hamburg, 29.03.2023 - 21 K 4032/22 (https://dejure.org/2023,9371)
VG Hamburg, Entscheidung vom 29.03.2023 - 21 K 4032/22 (https://dejure.org/2023,9371)
VG Hamburg, Entscheidung vom 29. März 2023 - 21 K 4032/22 (https://dejure.org/2023,9371)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hamburg

    § 55 Abs 4 SG, § 37 Abs 1 Nr 3 SG, § 8 SG
    Entlassung eines Zeitsoldaten bei Teilung rechtsextremer Inhalte in Sozialen Netzwerken

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Soldaten auf Zeit: Entlassung aufgrund von Facebook-Likes?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Leichtfertiges Liken von Facebook-Beiträgen mit rechtsextremen Bezügen im Jugendalter rechtfertigt keine Entlassung eines Soldaten - Glaubwürdige Distanzierung von Verhalten begründet keinen Mangel an charakterlicher Eignung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2019 - 1 M 119/19

    Entlassung eines Soldaten wegen Zweifel an seiner charakterlichen Eignung

    Auszug aus VG Hamburg, 29.03.2023 - 21 K 4032/22
    Entscheidend ist insoweit eine prognostische Einschätzung, die eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Soldaten erfordert, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.7.2016, 2 B 18.16, juris, Rn. 26 m.w.N.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 28.11.2019, 1 M 119/19, juris, Rn. 6).

    Denn auch in diesem Fall darf es der Dienstherr als ernstlich fraglich ansehen, ob der Soldat die von ihm zu fordernde Loyalität gegenüber Staat und Verfassung und die für eine zuverlässige Aufgabenerfüllung notwendige persönliche Integrität besitzt (OVG Magdeburg, Beschl. v. 28.11.2019, 1 M 119/19, juris, Rn. 9).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus VG Hamburg, 29.03.2023 - 21 K 4032/22
    Daneben folgt (auch) aus § 37 Abs. 1 Nr. 2 SG, dass ein Soldat auf Zeit die Gewähr dafür bieten muss, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt (vgl. für Beamte: VGH Kassel, Beschl. v. 22.10.2018, 1 B 1594/18, juris, Rn. 10; zum Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung: vgl. BVerfG, Urt. v. 17.1.2017, 2 BvB 1/13, juris, Rn. 529 ff.).
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus VG Hamburg, 29.03.2023 - 21 K 4032/22
    Sie fordert als eine Kernpflicht des Soldaten mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert von dem Soldaten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. zu den vorstehenden Grundsätzen hinsichtlich Beamten bzw. Richter: BVerfG, Beschl. v. 22.5.1975, 2 BvL 13/73, juris, Rn. 42; Beschl. v. 6.5.2008, 2 BvR 337/08, juris, Rn. 17; hinsichtlich Soldaten: BVerwG, Urt. v. 28.9.1990, 2 WD 27.89, juris, Rn. 26; Urt. v. 7.11.2000, 2 WD 18.00, juris, Rn. 4; Urt. v. 23.3.2017, 2 WD 16.16, juris, Rn. 67).
  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 337/08

    Auch ehrenamtliche Richter unterliegen der Pflicht zur Verfassungstreue

    Auszug aus VG Hamburg, 29.03.2023 - 21 K 4032/22
    Sie fordert als eine Kernpflicht des Soldaten mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert von dem Soldaten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. zu den vorstehenden Grundsätzen hinsichtlich Beamten bzw. Richter: BVerfG, Beschl. v. 22.5.1975, 2 BvL 13/73, juris, Rn. 42; Beschl. v. 6.5.2008, 2 BvR 337/08, juris, Rn. 17; hinsichtlich Soldaten: BVerwG, Urt. v. 28.9.1990, 2 WD 27.89, juris, Rn. 26; Urt. v. 7.11.2000, 2 WD 18.00, juris, Rn. 4; Urt. v. 23.3.2017, 2 WD 16.16, juris, Rn. 67).
  • VGH Hessen, 22.10.2018 - 1 B 1594/18

    Entlassung eines Beamten auf Probe

    Auszug aus VG Hamburg, 29.03.2023 - 21 K 4032/22
    Daneben folgt (auch) aus § 37 Abs. 1 Nr. 2 SG, dass ein Soldat auf Zeit die Gewähr dafür bieten muss, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt (vgl. für Beamte: VGH Kassel, Beschl. v. 22.10.2018, 1 B 1594/18, juris, Rn. 10; zum Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung: vgl. BVerfG, Urt. v. 17.1.2017, 2 BvB 1/13, juris, Rn. 529 ff.).
  • BVerwG, 27.01.2010 - 1 WB 52.08

    Besetzung militärischer Dienstposten; Konkurrentenstreit; Pflicht der

    Auszug aus VG Hamburg, 29.03.2023 - 21 K 4032/22
    Soweit ein Beurteilungsspielraum besteht, ist die gerichtliche Nachprüfung insoweit auf die Kontrolle beschränkt, ob die Entlassungsbehörde im Einzelfall den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen ihres Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.6.1986, 1 WB 128.85, juris, Rn. 19; Beschl. v. 27.1.2010, 1 WB 52.08, juris, Rn. 24).
  • BVerwG, 23.03.2017 - 2 WD 16.16

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit; Berufungshauptverhandlung;

    Auszug aus VG Hamburg, 29.03.2023 - 21 K 4032/22
    Sie fordert als eine Kernpflicht des Soldaten mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert von dem Soldaten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. zu den vorstehenden Grundsätzen hinsichtlich Beamten bzw. Richter: BVerfG, Beschl. v. 22.5.1975, 2 BvL 13/73, juris, Rn. 42; Beschl. v. 6.5.2008, 2 BvR 337/08, juris, Rn. 17; hinsichtlich Soldaten: BVerwG, Urt. v. 28.9.1990, 2 WD 27.89, juris, Rn. 26; Urt. v. 7.11.2000, 2 WD 18.00, juris, Rn. 4; Urt. v. 23.3.2017, 2 WD 16.16, juris, Rn. 67).
  • BVerwG, 20.07.2016 - 2 B 18.16

    Rechtfertigung der Annahme der fehlenden charakterlichen Eignung eines

    Auszug aus VG Hamburg, 29.03.2023 - 21 K 4032/22
    Entscheidend ist insoweit eine prognostische Einschätzung, die eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Soldaten erfordert, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.7.2016, 2 B 18.16, juris, Rn. 26 m.w.N.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 28.11.2019, 1 M 119/19, juris, Rn. 6).
  • BVerwG, 28.09.1990 - 2 WD 27.89

    NATO-Verbündete - Verbreitung antisemitischer Parolen - Rassenmord - Juden

    Auszug aus VG Hamburg, 29.03.2023 - 21 K 4032/22
    Sie fordert als eine Kernpflicht des Soldaten mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert von dem Soldaten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. zu den vorstehenden Grundsätzen hinsichtlich Beamten bzw. Richter: BVerfG, Beschl. v. 22.5.1975, 2 BvL 13/73, juris, Rn. 42; Beschl. v. 6.5.2008, 2 BvR 337/08, juris, Rn. 17; hinsichtlich Soldaten: BVerwG, Urt. v. 28.9.1990, 2 WD 27.89, juris, Rn. 26; Urt. v. 7.11.2000, 2 WD 18.00, juris, Rn. 4; Urt. v. 23.3.2017, 2 WD 16.16, juris, Rn. 67).
  • BVerwG, 26.06.1986 - 1 WB 128.85

    Nichteignung eines Offiziersanwärters - Verurteilung eines Offiziersbewerbers -

    Auszug aus VG Hamburg, 29.03.2023 - 21 K 4032/22
    Soweit ein Beurteilungsspielraum besteht, ist die gerichtliche Nachprüfung insoweit auf die Kontrolle beschränkt, ob die Entlassungsbehörde im Einzelfall den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen ihres Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.6.1986, 1 WB 128.85, juris, Rn. 19; Beschl. v. 27.1.2010, 1 WB 52.08, juris, Rn. 24).
  • BVerwG, 12.05.2005 - 1 WB 43.04

    Eignung eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung; Soldatische Kernpflichten

  • BVerwG, 07.11.2000 - 2 WD 18.00

    Disziplinarverfahren wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger

  • BVerwG, 06.04.2005 - 1 WB 53.04

    Feldwebel-Laufbahn; Feldwebel-Anwärter; Eignung; Rückführung; Bedarf.

  • BVerwG, 26.06.1969 - VIII C 63.66

    Ist ein ehebrechender Offizier für die Bundeswehr tragbar?

  • VGH Bayern, 26.08.2013 - 6 CS 13.1459

    Soldatenrecht; Soldat auf Zeit; Entlassung; Nichterfüllung der

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